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arbeitnehmererfinderrecht:pflichten_des_arbeitnehmers_beim_schutzrechtserwerb
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Pflichten des Arbeitnehmers beim Schutzrechtserwerb

§ 15 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 1: Diensterfindungen § 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten Abs. 2
§ 15 (2) ArbnErfG

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

siehe auch

§ 15 ArbnErfG → Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
Regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erwerb von Schutzrechten für Diensterfindungen.

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