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arbeitnehmererfinderrecht:guetliche_einigung

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Gütliche Einigung

§ 28 ArbNErfG

In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/guetliche_einigung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1