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arbeitnehmererfinderrecht:gesonderte_feststellung_der_verguetung_bei_mehreren_arbeitnehmern

Gesonderte Feststellung der Vergütung bei mehreren Arbeitnehmern

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ARBEITNEHMERERFINDERRECHT) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 1: Diensterfindungen § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung Abs. 2
§ 12 (2) ArbnErfG

Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben.

Arbeitnehmererfinderrechtliche Regelungen zur Erfinderschaft enthalten nur § 5 ArbnErfG [→ Meldepflicht] und § 12 Abs. 2 ArbnErfG. Zwischen beiden Vorschriften besteht eine Wechselwirkung.1)

Sind mehrere Miterfinder nach § 9 ArbnErfG vergütungsberechtigt, ist der Arbeitgeber regelmäßig darauf angewiesen, dass sich die Miterfinder entweder untereinander über ihre Anteile am Zustandekommen der Erfindung einigen oder dass sich aufgrund einer gemeinsamen Erfindungsmeldung oder aus der Gesamtschau einzelner abgegebener Erfindungsmeldungen ein plausibles Bild der Miterfinderanteile ergibt. Ist das mangels entsprechender Erfindungsmeldungen nicht möglich, liegt ein Streit vor, den die Miterfinder angesichts ihrer Sachnähe zur Erfindungsgeschichte zunächst untereinander austragen müssen, bevor sie vom Arbeitgeber eine Vergütungsfeststellung unter Mitteilung der bei der Bemessung der jeweiligen Vergütung berücksichtigten Miterfinderanteile verlangen können.2)

siehe auch

§ 12 (1) ArbnErfG → Feststellung der Vergütung

1) , 2)
Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 3. Juli 2025 - ArbErf 11/24
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