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arbeitnehmererfinderrecht:geltung_fuer_beamte_und_soldaten
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Geltung für Beamte und Soldaten

§ 4 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) stellt klar, dass die Regelungen für Erfindungen von Beamten und Soldaten entsprechend gelten.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) → Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen → § 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen → Abs. 4
§ 4 (4) ArbnErfG

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.

siehe auch

§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.

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