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arbeitnehmererfinderrecht:form_der_mitteilung_des_arbeitgebers_ueber_die_aufgabe_der_schutzrechtsanmeldung_oder_des_schutzrechts

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 +====== Form der Mitteilung des Arbeitgebers über die Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrecht ======
 +
 +§ 16 ArbNErfG sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat, eine daraus hervorgegangene Patentanmeldung nicht weiterverfolgt oder ein erteiltes Patent auch dann nicht
 +aufrechterhält, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers noch nicht erfüllt ist.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze))
 +
 +
 +In welcher Weise der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Absicht zur Aufgabe des Patents zu informieren hat, gibt § 16 Abs. 1 ArbNErfG nicht im Einzelnen vor.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze))
 +
 +Nach dem Zweck der Norm muss der Arbeitnehmer der Mitteilung hinreichend deutlich entnehmen können, dass der Arbeitgeber den Entschluss gefasst hat, die Patentanmeldung nicht weiter zu verfolgen oder das Patent nicht
 +aufrechtzuerhalten, damit er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nutzen und
 +gegebenenfalls rechtzeitig ein Übertragungsverlangen an den Arbeitgeber richten kann. Die Anforderungen an eine solche Mitteilung hängen auch von den für den Arbeitgeber erkennbaren Verständnismöglichkeiten des betroffenen Arbeitnehmers ab.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze))
 +
 +Eine ausdrückliche Anfrage, ob der Arbeitnehmer an einer Übergabe interessiert ist, oder eine Belehrung über die Frist des § 16 Abs. 2 ArbNErfG sind nicht erforderlich.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze))
 +
 +§ 16 Abs. 1 ArbNErfG sieht solche Erfordernisse nicht vor. § 16 Abs. 2 ArbNErfG knüpft den Fristbeginn lediglich an den Zugang der Mitteilung, nicht aber an weitere Voraussetzungen.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 16 (1) ArbNErfG -> [[Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts]]