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arbeitnehmererfinderrecht:form_der_mitteilung_des_arbeitgebers_ueber_die_aufgabe_der_schutzrechtsanmeldung_oder_des_schutzrechts [2021/08/27 08:45] – angelegt mfreund | arbeitnehmererfinderrecht:form_der_mitteilung_des_arbeitgebers_ueber_die_aufgabe_der_schutzrechtsanmeldung_oder_des_schutzrechts [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Form der Mitteilung des Arbeitgebers über die Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrecht ====== | ||
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+ | § 16 ArbNErfG sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber, | ||
+ | aufrechterhält, | ||
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+ | In welcher Weise der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Absicht zur Aufgabe des Patents zu informieren hat, gibt § 16 Abs. 1 ArbNErfG nicht im Einzelnen vor.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze)) | ||
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+ | Nach dem Zweck der Norm muss der Arbeitnehmer der Mitteilung hinreichend deutlich entnehmen können, dass der Arbeitgeber den Entschluss gefasst hat, die Patentanmeldung nicht weiter zu verfolgen oder das Patent nicht | ||
+ | aufrechtzuerhalten, | ||
+ | gegebenenfalls rechtzeitig ein Übertragungsverlangen an den Arbeitgeber richten kann. Die Anforderungen an eine solche Mitteilung hängen auch von den für den Arbeitgeber erkennbaren Verständnismöglichkeiten des betroffenen Arbeitnehmers ab.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze)) | ||
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+ | Eine ausdrückliche Anfrage, ob der Arbeitnehmer an einer Übergabe interessiert ist, oder eine Belehrung über die Frist des § 16 Abs. 2 ArbNErfG sind nicht erforderlich.((BGH, | ||
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+ | § 16 Abs. 1 ArbNErfG sieht solche Erfordernisse nicht vor. § 16 Abs. 2 ArbNErfG knüpft den Fristbeginn lediglich an den Zugang der Mitteilung, nicht aber an weitere Voraussetzungen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 16 (1) ArbNErfG -> [[Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts]] | ||
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