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arbeitnehmererfinderrecht:form_der_erfindungsmeldung

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Form der Erfindungsmeldung

§ 5 (1) S. 1 ArbnErfG

Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden [→ Meldepflicht] und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt.

Für Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, ist das Schriftformerfordernis des § 5 ArbNErfG a.F. weiterhin maßgeblich.

Mit dieser gesetzlichen Anforderung an die Form der Erfindungsmitteilung wird erkennbar der Zweck verfolgt, der durch die Fülle innerbetrieblichen Schriftverkehrs begründeten Gefahr vorzubeugen, dass eine Erfindungsmeldung vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig als solche erkannt wird.1)

Die Erfindungsmeldung muss gesondert erfolgen und dabei kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt, weil dem Arbeitgeber nicht nur die technische Lehre der Erfindung als solche übermittelt, sondern auch deutlich werden soll, dass es sich um eine neue und (jedenfalls möglicherweise) auf erfinderischer Tätigkeit beruhende technische Lehre handelt, die deswegen vom Arbeitgeber innerhalb gesetzlicher Frist in Anspruch genommen und zum Patent angemeldet werden kann.2)

Die schriftliche Meldung [bzw. nun die Meldung in Textform] hat gesondert, also nicht eingefügt in andere Berichte, zu erfolgen.3)

Das in § 5 ArbNErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung hat den Zweck, sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden.4)

Die bis 30. September 2009 geltende Gesetzesfassung sah hierzu die Schriftform vor, um eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage zu gewährleisten, auf welcher der Arbeitgeber über die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss.5)

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur schriftlichen Erfindungsmeldung kann daher nur dann ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach dieser Vorschrift vermittelt werden müssen. Letzteres hat der Bundesgerichtshof für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt.6) Eine hinreichend zuverlässige aktenmäßige Grundlage für den Fristbeginn liegt in dieser Konstellation erst mit der Einreichung der Patentanmeldung vor, nicht aber schon mit deren Erarbeitung oder dergleichen.7)

Mündliche Meldung

Problem des gesetzlichen Schriftformerfordernisses nach § 5 I ArbEG, dessen Nichteinhalten nach § 125 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Die Meldung ist jedoch kein Rechtsgeschäft (Tatbestand, mit einer Willenserklärung einen bezweckten Erfolg herbeizuführen), sondern eine Information (Erklärung über tatsächliche Umstände) des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer.

→ Eine mündliche Meldung ist nicht von vornherein nichtig.8) Verzicht auf die Schriftform ist somit möglich, auch stillschweigend. Zeigt der Arbeitgeber an, dass er informiert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Schriftform.

Bloße Gespräche zwischen dem Einsprechenden und dem in der Anmeldung genannten Erfinder sowie weiteren Beschäftigten des Patentinhabers stellen keine ordnungsgemäße Meldung gemäß § 5 Abs. 1, 2 ArbEG dar.9)

Entbehrlichkeit der schriftlichen Erfindungsmeldung

Ein Beharren auf einer schriftlichen Erfindungsmeldung wäre als vom Zweck des § 5 ArbNErfG nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei anzusehen, wenn der Arbeitgeber durch Einreichen einer Patentanmeldung hinreichend deutlich dokumentiert hat, dass er über alle erforderlichen Informationen verfügt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so führt die Patentanmeldung in gleicher Weise zum Beginn der Frist für die Inanspruchnahme wie eine formgerechte Erfindungsmeldung. Der Zeitpunkt, zu dem die Frist beginnt, muss angesichts der einschneidenden Folgen, die damit für beide Seiten verbunden sein können, aber von Anfang an erkennbar sein. Deshalb darf die Frage, ob die Frist zu laufen begonnen hat, grundsätzlich nicht von Umständen abhängig gemacht werden, die erst nachträglich eingetreten oder erkennbar geworden sind.10)

Bekanntgabe von Versuchsergebnissen

Die bloße Bekanntgabe von Versuchsergebnissen und dergleichen ist nicht geeignet, den Arbeitgeber auf eine Erfindung aufmerksam zu machen. Hinzukommen muss zumindest der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Versuche für bedeutsam und als Ausdruck eines gegebenenfalls patentfähigen allgemeinen Lösungsprinzips oder einer Erfindung ansieht.11)

Die genannte gesetzgeberische Zielsetzung würde unterlaufen, wenn die mündliche Mitteilung einer „Initialidee“ durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführte Versuche, aus denen die übrigen Elemente der Erfindung hervorgehen, als eine der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbare anderweitige Form angesehen würde.12)

Vielmehr entsteht in einer solchen Situation gerade die Gefahr, die durch die in § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF vorgesehene gesonderte schriftliche Erfindungsmeldung ausgeschlossen werden soll, dass ein nur mündlich mitgeteilter erfindungsbezogener Gedanke des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber in Vergessenheit gerät oder dass der Arbeitgeber ihm zur Verfügung gestellten Berichten nicht entnimmt, dass eine (patentfähige) Erfindung dargestellt werden soll, weil dies nicht gesondert mitgeteilt wird. Darin liegt auch der Unterschied gegenüber dem Fall der Schutzrechtsanmeldung der Diensterfindung durch den Arbeitgeber, wie er Gegenstand der Entscheidung „Haftetikett“ war. Denn in einem solchen Fall wird durch die Schutzrechtsanmeldung des Arbeitgebers dokumentiert, dass sich die Gefahren, denen der Gesetzgeber durch das Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Meldung vorbeugen wollte, gerade nicht realisiert haben, weil der Arbeitgeber nicht nur die technische Lehre der Erfindung erkannt hat, sondern auch, dass diese patentfähig ist oder jedenfalls sein kann und eben deshalb von ihm zum Patent angemeldet wird.13)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. Scharen, VPP-Rundbrief 2007, 155, 158
2) , 13)
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee
3)
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. II 1648, 21 = BlPMZ 1957, 224, 230
4)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee
5)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie; m.V.a. BGH GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee; BTDrucks. II 1648, S. 21 = BlPMZ 1957, 224, 229
6)
BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett; GRUR 2011, 733 Rn. 15 - Initialidee
7)
BGH GRUR 2011, 733 Rn. 20 - Initialidee
8)
OLG-Düsseldorf GRUR-RR 2004, 163 'Haftetikett'
9)
BPatG, Beschl. v. 17.10.2005 – 34 W (pat) 336/03
10)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie
11)
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V:a. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 = BGHR ArbEG § 5 Abs 1 Meldung 1 - Gummielastische Masse I
12)
BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 291, 292
arbeitnehmererfinderrecht/form_der_erfindungsmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1