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arbeitnehmererfinderrecht:erloeschen_des_vorrechts

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Erlöschen des Vorrechts

§ 19 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass das Vorrecht des Arbeitgebers erlischt, wenn er das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt.

§ 19 (2) ArbnErfG

Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.

siehe auch

§ 19 ArbnErfG → Anbietungspflicht
Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.

arbeitnehmererfinderrecht/erloeschen_des_vorrechts.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1