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arbeitnehmererfinderrecht:erfordernis_eines_schiedsverfahrens
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Erfordernis eines Schiedsverfahrens

§ 37 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass ein Schiedsverfahren vorausgegangen sein muss, bevor eine Klage erhoben werden kann.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) → Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → Unterabschnitt 6: Gerichtliches Verfahren → § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage → Abs. 1
§ 37 (1) ArbnErfG

Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.

siehe auch

§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.

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