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arbeitnehmererfinderrecht:berechtigung_zur_auslandsanmeldung
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Berechtigung zur Auslandsanmeldung

§ 14 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, nach Inanspruchnahme der Diensterfindung diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 1: Diensterfindungen § 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland Abs. 1
§ 14 (1) ArbnErfG

Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.

siehe auch

§ 14 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Ausland
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anmelden kann.

arbeitnehmererfinderrecht/berechtigung_zur_auslandsanmeldung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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