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arbeitnehmererfinderrecht:beamte_und_soldaten
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Beamte, Soldaten

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen → Abschnitt 3: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten → § 41 Beamte, Soldaten

§ 41 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Anwendung der Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) → Abschnitt 3: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten → § 41 Beamte, Soldaten
§ 41 ArbnErfG

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

siehe auch

ArbnErfG, Dritter Abschnitt → Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im öffentlichen Dienst
Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamten und Soldaten.

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