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arbeitnehmererfinderrecht:beamte

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Beamte

§ 41 ArbNErfG

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/beamte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1