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arbeitnehmererfinderrecht:ausnahmen_von_der_zustaendigkeit
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Ausnahmen von der Zuständigkeit

§ 39 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt fest, welche Rechtsstreitigkeiten von der Regelung des Absatzes 1 ausgenommen sind.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 6: Gerichtliches Verfahren § 39 Zuständigkeit Abs. 2
§ 39 (2) ArbnErfG

Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

siehe auch

§ 39 ArbnErfG → Zuständigkeit
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen von Arbeitnehmern.

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