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+ | ====== Arbeitnehmererfinderrecht ====== | ||
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+ | ArbnErfG -> [[Arbeitnehmererfindergesetz]] \\ | ||
+ | -> [[Richtlinien über die Bemessung der Vergütung]] \\ | ||
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+ | In der Sache regelt das [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] bestimmte Aspekte des Erfinderrechts, | ||
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+ | Nach dem [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG -> [[Inanspruchnahme]]). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]]). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, | ||
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+ | Aus arbeitsrechtlicher Sicht gehört das Ergebnis der Arbeit dem Arbeitgeber; | ||
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+ | Ein Interessensausgleich wird dadurch geschaffen, daß dem Arbeitgeber das Recht zugestanden wird, eine [[Diensterfindung]] - d.h. eine Erfindung, die aus der dienstlichen Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen bzw. Arbeiten des Unternehmens beruht - in Anspruch zu nehmen und auf sich überzuleiten. Im Gegenzug erhält der Erfinder einen Anspruch auf angemessene [[Vergütungsanspruch|Vergütung]], | ||
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+ | Erfindungen, | ||
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+ | Bei einer Diensterfindung hat eine [[Meldung|Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer]] zu erfolgen. Die Aneignung einer [[Diensterfindung]] durch den Arbeitgeber erfolgt durch die [[Inanspruchnahme]], | ||
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+ | Nimmt der Arbeitgeber die [[Diensterfindung]] [[Inanspruchnahme|in Anspruch]], so erwirbt der Arbeitnehmer einen [[Vergütungsanspruch]]. | ||
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+ | Bei Übertragung der Rechte durch den Arbeitgeber an Dritte gehen die Rechte und Pflichten aus dem ArbEG nicht auf den Rechtsnachfolger über. | ||
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+ | Sowohl formelle Regelungen (Fristen, Formerfordernisse) als auch materielle Regelungen des ArbEG sind gemäß § 22 ArbEG erst nach Eingang der [[Meldung|Erfindermeldung]] vertraglich änderbar. | ||
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