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arbeitnehmererfinderrecht:antraege_auf_arrest_oder_einstweilige_verfuegung
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Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung

§ 37 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erklärt, dass für bestimmte Anträge kein Schiedsverfahren erforderlich ist.

§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) → Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst → Unterabschnitt 6: Gerichtliches Verfahren → § 37 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage → Abs. 4
§ 37 (4) ArbnErfG

Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.

siehe auch

§ 37 ArbnErfG → Voraussetzungen für die Erhebung der Klage
Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.

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