Voraussetzungen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

Die gesetzliche Regelung über die missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., heute § 8 Abs. 4 UWG) bezieht sich allein auf den Unterlassungsanspruch. Die Gründe, die nach Ansicht der Revision für eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zah-lung der Abmahnkosten sprechen, betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit dieses Anspruchs.

siehe auch