Versicherungsberater

Versicherungsberater im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.1)

Bei dem Versicherungsberater handelt es sich um einen traditionellen Beruf mit einem hinreichend bestimmbaren Berufsbild, das eine Erlaubnis zur Rechtsberatung einschließt. Seine Abschaffung würde einen Eingriff auf der Ebene der Berufswahl bedeuten (BVerfGE 75, 284, 292 [juris Rn. 17]). Der Gesetzgeber ist nicht befugt, auf eine Genehmigungspflicht zu verzichten, weil dies einer Abschaffung des Berufsbildes gleichkäme2). Es stellt allerdings keine unzulässige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Versicherungsberater dar, dass ihre Tätigkeit nicht mehr nach dem Rechtsberatungsgesetz, sondern ebenso wie die der Versicherungsvermittler nunmehr nach der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig ist3).4)

siehe auch

Versicherungsvertragsgesetz

1) , 4)
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater
2)
vgl. BVerfGE 75, 284, 297 [juris Rn. 27]
3)
BVerfG, NJW 2007, 2537, 2538 [juris Rn. 40]