Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in besonders schweren Fällen

§ 17 (4) UWG

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig handelt,
  2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
  3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.

siehe auch

§ 17 (1) UWG → Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen