Verbot von Schleichwerbung

Ein Unterlassungsanspruch folgt aus dem Verbot einer „Schleichwerbung„ gem. §§ 3, 4 Nr. 3 UWG sowie gem. §§ 3,4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 13 I 1 MDStV.1)

Danach muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, § 13 I 1 MDStV2). Eine relevante Täuschung i. S. des § 4 Nr. 3 UWG liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird3).4)

Unlauter ist es insbesondere, Anzeigen in Stil und Aufmachung von Reportagen oder redaktionellen Beiträgen zu bringen, ohne den Anzeigencharakter deutlich zu machen.5)

Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss aber nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung (z. B. durch Unterbringung im Anzeigenteil) eindeutig erkennbar ist. Sie muss auch nicht notwendig durch das Wort „Anzeige“ erfolgen.6)

siehe auch

1)
KG, Urt. V. M). 6.2006-5 U 127/05; m.w.N.
2)
vgl. hierzu Fezcr/Hoeren, UWG, § 4 Rdnr. 82
3)
BGH, GRUR 1981, 835 - Getarnte Werbung I; GRUR 1997, 907 [909] - Emil-Grünbär-Club; Köhler, § 4 Rdnr. 3.21
4)
KG, Urt. V. M). 6.2006-5 U 127/05
5)
BGH, GRUR 1968, 382 - Favorit II; GRUR 1981, 835 - Getarnte Werbung I; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 46 [48]
6)
KG, Urt. V. M). 6.2006-5 U 127/05; m.V.a. BGH, GRUR 1996, 791 [792] - Editoriell II; Köhler, §4 Rdnr. 3.21