1. Generalklausel, § 3 UWG n.F. (§ 1 UWG a.F.):
2. Aufnahme der Fallgruppen zum Verstoß gegen die guten Sitten in § 4 UWG n.F.
Nr. 1, 2, 6 Kundenfang
Nr. 3, 4, 5 Transparenzgebot-Regelung: entspricht in etwa der Aufklärungsgebot-Fallgruppe des § 3 UWG a.F.
Nr. 7, 8 geschäftsschädigende Äußerungen, § 14 UWG a.F.; Meinungsäußerungen (Nr. 7), unwahre Tatsachenbehauptungen (Nr. 8)
Nr. 9 ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz
Nr. 10 individuelle Behinderung
Nr. 11 Vorsprung durch Rechtsbruch
Lässt sich ein konkreter Fall unter keine der im § 4 UWG n.F. aufgeführten Fallgruppen Subsumieren, dann kann nach h.M. auf § 3 UWG n.F. zurückgegriffen werden. Die m.M. ist jedoch der Ansicht, dass die Fallgruppen des § 4 UWG n.F. abschließend seien und zumindest nicht aufgenommene vorbekannte Fallgruppen nicht zu einem Rückgriff auf § 3 UWG n.F. berechtigen. Eine Klärung durch Rechtsprechung ist zu erwarten.
3. Fallgruppen der Irreführung:
§ 5 UWG n.F. entspricht in etwa § 3 UWG a.F. mit zusätzlicher Aufnahme der Irreführungsfallgruppen in § 5 II UWG n.F..
§ 5 II Nr. 1 bezüglich Beschaffendheit
§ 5 II Nr. 2, IV bezüglich Preisangaben
§ 5 II Nr. 3 bezüglich geschäftlicher Verhältnisse
§ 5 II Nr. 1 bezüglich geographischer Herkunftsangaben
4. Vergleichende Werbung:
Regelung in § 6 UWG n.F. identisch mit Fassung des § 2 UWG a.F..
5. Neuer Tatbestand der unzumutbaren Belästigung:
§ 7 UWG n.F. regelt explizit drei Arten der unaufgeforderten Werbung, die früher unter § 1 UWG a.F. subsumiert wurden. Hiergegen richtet sich der Widerstand des Bundesrats (Unionsparteien).
- erkennbar unerwünschte Werbung
- mutmaßlich unerwünschte Telefonwerbung
- unerwünschte Werbung über technische Einrichtungen des Empfängers
Abschaffung von Altregelungen:
Sonderveranstaltungsrecht des § 7 UWG a.F., Jubiläumsverkäufe (§ 7 III Nr. 2) und Räumungsverkäufe (§ 8 UWG a.F.).
Beschränkung von Insolvenz- und Herstellerverkäufen nach §§ 6, 6a und 6b UWG a.F.