Unlauterkeit

Die Beurteilung der Frage der Unlauterkeit hängt dann von einer umfassenden Würdigung des gesamten komplexen Lebenssachverhalts ab, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen und zu bewerten sind.1)

Bei der Beurteilung der Unlauterkeit kann die Nähe zu einem Regelbeispielstatbestand deutliche Hinweise auf die Unlauterkeit geben. Ausgangspunkt ist, ob das beanstandete Verhalten von den beteiligten Verkehrskreisen missbilligt und als untragbar angesehen wird. Übergeordneter Gesichtspunkt der Bewertung ist der Schutzzweck des UWG, nämlich die Lauterkeit im Wettbewerb gegen unlautere Wettbewerbsmethoden zu schützen und das Verhalten der konkurrierenden Marktteilnehmer in Übereinstimmung mit der Werteordnung des Grundgesetzes „in den Bahnen des Anstands, der Redlichkeit und der guten kaufmännischen Sitten zu halten“.2)

siehe auch

1)
Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.12.2007 - Az.: 315 O 923/07
2)
Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.12.2007 - Az.: 315 O 923/07; m.V.a. BVerfG GRUR 1972, 358, 359 - Grabsteinwerbung; BVerfG GRUR 2001, 1058, 1059 - therapeutische Äquivalenz