Unlauteres Ausnutzen einer fremden Einrichtung

Bei der Fallgruppe des unlauteren Ausnutzens einer fremden Einrichtung liegt die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin, dass die von oder für einen Mitbewerber geschaffenen Einrichtungen für eigene Zwecke ausgenutzt werden, ohne dafür ein Entgelt zu entrichten.1)

Der Senat hat dies in einem Fall angenommen, in dem von einem Telekommunikationsunternehmen zur Erbringung entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen geschaffene Einrichtungen von einem Mitbewerber genutzt wurden, ohne diese Dienstleistungen entgeltlich in Anspruch zu nehmen.2) Das Verhalten des Mitbewerbers war unlauter, weil er sich bei der Schaltung einer Rufumleitung Leistungen der Klägerin jenes Verfahrens zunutze machte, die in der Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknetzes bestanden, gleichwohl aber den unmittelbar bevorstehenden Anfall eines Zusammenschlussentgelts zugunsten der dortigen Kläger verhinderte.3)

siehe auch

§ 4 Nr. 4 UWG → Gezielte Behinderung der Mitbewerber

1)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - Fremdcoupon-Einlösung; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07, GRUR 2010, 346 Rn. 15 = WRP 2010, 633 - Rufumleitung; BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 33 - wetteronline.de; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.27 b
2)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - Fremdcoupon-Einlösung; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 15 f. - Rufumleitung
3)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - Fremdcoupon-Einlösung; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 346 Rn. 18 - Rufumleitung