Transparenzgebot

Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden1). Er hat vielmehr Informationspflichten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben oder Gewinnspielen in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 UWG vorgesehen und in § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG anerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein kann.

Das Transparenzgebot ist in § 4 Nr. 3, 4 und 5 kodifiziert.

Beispielfall: BGH - Saftladen

siehe auch

1)
vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19 f.