Täter eines Geheimnisverrats

Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG [→ Täter eines Geheimnisverrat] kann nur eine Person sein, die bei dem Unternehmen beschäftigt ist, dem das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zusteht. Der Begriff des bei einem Unternehmen Beschäftigten i.S. von § 17 Abs. 1 UWG ist zwar weit auszulegen; selbständige Gewerbetreibende fallen jedoch nicht darunter.1)

Auch der Handelsvertreter, der als Untervertreter für einen anderen Handelsvertreter als Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt, übt eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 HGB). Als Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG kommt daher nur der nicht selbständig tätige Handelsvertreter in Betracht, der nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter gilt.2)

siehe auch

§ 17 UWG → Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

1)
BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter; m.V.a. RG JW 1927, 2378; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 17 Rdn. 14; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 13; MünchKomm.UWG/Brammsen, § 17 Rdn. 32 m.w.N.
2)
BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 - Versicherungsuntervertreter; m.V.a. Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 29; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 8