Strafverfolgung bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 17 (5) UWG

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 17 (6) UWG

§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

siehe auch

§ 17 (1) UWG → Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen