Schadensberechung nach Art der Herausgabe des Verletzergewinns

Auch im Wettbewerbsrecht ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Tchibo/Rolex II“ (BGHZ 119, 20 ff = BGH GRUR 1993, 55 ff), in der es um Schadensersatz wegen sklavischer Nachbildung einer hochpreisigen Rolex-Uhr durch eine von einem Kaffeeröster zu einem Preis von DM 39,95 vertriebene Uhr ging und bei der Schadensersatz u. a. in Form der Berechnung nach dem Verletzergewinn geltend gemacht wurde, davon ausgegangen, dass nicht ohne weiteres der volle Gewinn zu erstatten sei, den die Beklagte aus dem rechtsverletzenden Verkauf gezogen habe, sondern lediglich auf den Teil des Gewinns abgestellt werden könne, der „ursächlich darauf zurückzuführen“ sei, dass die von der Beklagten veräußerten Uhren ein dem Erzeugnis der Klägerin nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild – und nicht ein beliebiges anderes - aufwiesen. Auch bei einer fast identischen Nachahmung könne nicht angenommen werden, dass jeder Kaufentschluss – und damit der gesamte Gewinn – allein durch das imitierte Aussehen und nicht durch andere wesentliche Umstände wie etwa den niedrigen Preis verursacht worden sei. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Kaufursachen habe nichts mit dem Einwand „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ zu tun, es gehe nicht um die Frage, ob die Beklagte anders gestaltete Uhren ebenfalls und zu gleichen Bedingungen in gleicher Zahl hätte veräußern können, sondern allein um die Frage, ob bei der konkreten Verkaufsaktion allein die Gestaltung als Imitat ursächlich für die Kaufentschlüsse war oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle spielten1)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2008 - I-2 U 39/03