Rabatt

Der Wert einer Zugabe braucht nicht angegeben zu werden.1) Ob dem Verbraucher die Zugabe so lohnend erscheint, dass er die Bedingungen für ihren Erwerb erfüllen will, muss der Verbraucher selbst beurteilen.2)

Andererseits sind die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme aber auch nicht so eng aufzufassen, dass dem Kunden nur gesagt werden muss, wie er zu der Zugabe kommen kann (Senatsurteil 4 U 143/06 - Werbeware). So muss der Werbende bei einem Rabattversprechen die Höhe des Rabattes angeben.3)

Die Verkaufsförderungsmaßnahme darf nicht zu einem Vabanquespiel für den Kunden werden. Demgemäß muss bei einer Zugabe gesagt werden, worin die Zugabe besteht.4)

siehe auch

1)
Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rz. 4/4
2)
OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2007 - 4 U 41/06
3)
OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2007 - 4 U 41/06; m.V.a. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rz. 4.11
4)
OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2007 - 4 U 41/06; m.V.a. Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 Rz. 4.11; Piper/Ohly a.a.O., § 4 Rz. 4/4