Preisempfehlungen

Dem Verkehr die Angabe „UVP“ im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer „Unverbindlichen Preisempfehlung“ bekannt.1)

Durch die Verwendung der Angabe „UVP“ wird der angesprochene Verkehr nicht irregeführt i.S. von § 3 UWG a.F. (§ 5 UWG).2)

Im Rahmen der 7. GWB-Novelle sind die Bestimmungen über die Preisempfehlungen in §§ 22, 23 GWB a.F. ersatzlos gestrichen worden, so dass nunmehr im Blick auf die kartellrechtliche Regelung eine kleinliche Beurteilung der Frage, ob durch eine von der früher in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. vorgeschriebenen Formulierung abweichende Wortwahl die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs begründet wird, nicht angebracht ist.3)

In den Angaben „empfohlener Verkaufspreis“ und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. „Empfehlen“ bezeichnet nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des Begriffs der „unverbindlichen“ Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind. Die vertikale Preisbindung für Markenwaren ist seit über 30 Jahren aufgehoben. Der Verbraucher sieht daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wird.4)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - I ZR 271/03 - UVP; m.V.a. Münch-Komm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; a.A. Helm aaO Rdn. 40; Fezer/Peifer, UWG, § 5 Rdn. 341
2)
BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - I ZR 271/03 - UVP
3) , 4)
BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - I ZR 271/03 - UVP; m.w.N.