Olympiaschutzgesetz

Spezifische Eigenschaften von Sporttextilien dürfen als „einfach olympiareif“ beworben werden, wenn dabei keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung in Wort oder Bild erfolgt.1)

Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber nach § 2 OlympSchG beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings dort überschritten, wo durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden.2)

Die Kombination nach dem Olympia-Schutzgesetz nicht geschützter sportlicher Symbole mit einer nach allgemeinem Sprachgebrauch zulässigen Benutzung olympischer Bezeichnungen für die Beschreibung von Preisen oder Produkten begründet keine unlautere Rufausnutzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG.3)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 225/17 - Olympiareif
2)
BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 225/17 - Olympiareif; Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13, GRUR 2014, 1215, Rn.32 = WRP 2014, 1458 - Olympia-Rabatt