Neue Personenkraftfahrzeuge

Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen1), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht2) oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt3).4)

Das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000 Kilometer an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat.5)

Neue Personenkraftwagen im Sinne der Verordnung und der damit umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 (ABl. 2000 Nr. L 12 S. 16):

OLG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 6 U 217/06:

Die auf die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gestützte Auffassung der Berufung, dass in Deutschland bereits einmal (auf die Beklagte) zugelassene PKW nicht mehr als „neu“ gelten könnten, trifft nicht zu. Die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV, die Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie entspricht, umfasst auch PKW mit sogenannter Tageszulassung.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 03.09.1998 (ABl. 1998 Nr. C 305 S. 2) enthielt zu Artikel 2 die Definition: „Neue Personenkraftfahrzeuge“ sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Das Europäische Parlament schlug in 1. Lesung folgende Ergänzung vor (ABl. 1999 Nr. C 98 S. 252 f.): „Neue Personenkraftfahrzeuge“ sind Personenkraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, sowie Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen. Der vom Rat am 23.02.1999 festgelegte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 17/1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 1) übernahm den Kommissionsvorschlag mit der (gemäß der Begründung zu Nr. III C 2 einer Anpassung an bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in diesem Bereich geschuldeten) einzigen Änderung, dass statt von Fahrzeugen nunmehr von Personenkraftwagen gesprochen wurde.

Dass die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Ergänzung in Bezug auf Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen unterblieb, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass Fahrzeuge mit Tageszulassung dem Regelungsbereich der Richtlinie bewusst entzogen bleiben sollten. Wenn dies beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, wie in der Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (ABl. 2000 Nr. L 202 S. 1) den Begriff „neu zugelassene Personenkraftwagen“ zu verwenden. Wie die Berufungsklägerin einräumen muss, diente der von ihr in der Replik zitierte Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 18/98 des Rates vom 23.02.1999 (ABl. 1999 Nr. C 123 S. 13 ff.) aber nur der Vorbereitung dieser Entscheidung und nicht etwa der Richtlinie 1999/94/EG. Diese stellt vielmehr beim Begriff der „neuen Personenkraftwagen“ ausdrücklich auf den mit dem Verkaufsgeschäft verbundenen Zweck und nicht auf die Zulassung ab, obwohl bei Erlass der Richtlinie das Problem sogenannter Tageszulassungen bei PKW – wie der Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments belegt –sehr wohl bekannt war. Erst recht gilt dies für die Verordnung.

Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 – Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; Senat, GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition „neuer“ Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

siehe auch

1)
ABl. EG 2000 Nr. L 12, S. 16
2)
vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14 ff. mwN
3)
vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 EG-Neuwagen I; Urteil vom 19. August 1999 I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 EG-Neuwagen II, mwN
4) , 5)
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Neue Personenkraftwagen