Mitbewerber

§ 2 (1) Nr. 3 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;

§ 8 (3) Nr. 1 UWG → Wettbewerbsverhältnis
Mitbewerber (EU)

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

siehe auch

Wettbewerbsverhältnis