Irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur

§ 5 (1) S. 2 Nr. 5 UWG

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

siehe auch