Irreführende Angaben über den Unternehmer

§ 5 (1) S. 2 Nr. 3 UWG

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;

Alleinstellungsbehauptungen

Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach , in welchem Sinne der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.1)

Die Verwendung des Begriffs „diplomiert“ in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin.2)

So versteht der Verkehr etwa die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahin, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden hat.3)

siehe auch

§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 11 = WRP 2010, 636 Hier spiegelt sich Erfahrung; Urteil vom 8. März 2012 I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 22 = WRP 2012, 1216 Marktführer Sport
2)
BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12 - Diplomierte Trainerin
3)
BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12 - Diplomierte Trainerin; m.V.a. §§ 1 und 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002, BGBl. I S. 417 KosmAusbV