Insolvenz

Führt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Liquidierung eines Unternehmens eine Verkaufsveranstaltung durch, ist bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG a.F. der besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Maßstab für die Beurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt, ist daher der regelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in der Insolvenz. Im Hin-blick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, die Abwicklung unverzüglich durchzuführen, ist bei diesem ein kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware erforderlich.1)

Der in der Insolvenz erforderliche unverzügliche Abverkauf sämtlicher Waren ist - was dem Verkehr bewusst ist - nur dann möglich, wenn zum Teil erhebliche Preisnachlässe gewährt werden.2)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - I ZR 206/02 - Insolvenzwarenverkauf
2)
BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - I ZR 206/02 - Insolvenzwarenverkauf; vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1999, 1022, 1023; OLG Koblenz ZInsO 2003, 569, 570; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 113, 114