Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers

§ 4 Nr. 7 UWG bis Dezember 2015 (entfallen)

Unlauter handelt insbesondere, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

§ 4 Nr. 7 UWG 2008 ist inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden, so dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG 2008 zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt.1)

§ 4 Nr. 1 UWG → Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers

1)
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14 - Im Immobiliensumpf