Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs

Eine Wettbewerbshandlung setzt ein geschäftliches Handeln voraus, das in jeder Förderung eigener oder fremder erwerbswirtschaftlicher oder sonstiger beruflicher Interessen zu sehen ist. Das geschäftliche Handeln muss nach außen gerichtet und damit marktbezogen sein. Das ist der Fall, wenn sich die geschäftliche Tätigkeit irgendwie am Markt und damit auf Marktteilnehmer und insbesondere Mitbewerber auswirken kann.1)

Wettbewerbsabsicht: Fördern des eigenen oder eines fremden Geschäftszwecks (= fremde Wettbewerbsabsicht) zum Nachteil anderer.

Fremde Wettbewerbsabsicht liegt beispielsweise vor, wenn eine Muttergesellschaft den Geschäftszweck ihrer Tochtergesellschaft fördert, jedoch nicht im Falle von Störern.

Subjektive Komponente der Wettbewerbsabsicht liegt in der Kenntnis der wesentlichen Umstände. Eine reine Aufmerksamkeitswerbung (um den Namen einer Firma oder eines Produkts bekannt oder bekannter zu machen) reicht nicht aus: ( BGH  Benneton). Wettbewerbsabsicht erfordert keine Schädigungsabsicht.

Vermutung der Wettbewerbsabsicht bei:

1)
OLG Düsseldorf, I-20 U 19/05; m.V.a. Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 2, Rdnr. 12 m.w.N.