Geodaten

Nach § 3 Abs. 1 GeoZG sind Geodaten alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h, z, z1 und z2 GeoZG können Geodaten insbesondere die Themen Gewässernetz, atmosphärische Bedingungen, meteorologische Objekte und Meeresregionen betreffen.1)

siehe auch

DWD → Deutscher Wetterdienst

1)
BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App