Funktion des Wettbewerbsrechtes

§ 4 Nr.1 UWG

Unlauter handelt, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

UWG → Wettbewerbsgesetz, Weittbewerbsrecht

Aufgabe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher und Mitbewerber, zu regeln.1)

Handelt es sich bei den nachteiligen Auswirkungen eines Wettbewerbsgeschehens dagegen nur um solche Beeinträchtigungen der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der betroffenen Marktteilnehmer, die sich bei objektiver Betrachtung im Rahmen des zulässigen Wettbewerbs halten und daher grundsätzlich hinzunehmen sind, besteht aufgrund des Schutzzwecks des Gesetzes (gleichfalls) keine Notwendigkeit, das Unlauterkeitsurteil daran zu knüpfen, ob der Handelnde die durch das (objektiv nicht unlautere) Wettbewerbsgeschehen bewirkten Beeinträchtigungen anderer Marktteilnehmer gekannt hat oder hätte kennen müssen oder vielleicht sogar in Kauf genommen hat. Eine (an sich) zulässige Beeinträchtigung wird nicht dadurch unlauter, dass sie in Kenntnis ihrer Wirkungen herbeigeführt wird.2)

Marktverhalten

Die Bestimmungen des UWG regeln allein das Marktverhalten und sehen daher lediglich Rechtsfolgen für solche Verhaltensweisen vor, die schon für sich gesehen eine Störung des Marktgeschehens darstellen.3)

Grenzen

Es ist nicht Aufgabe des UWG, Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren. Lauterkeitsrechtlich relevant ist nur ein Verstoß gegen Normen, denen eine zumindest sekundäre wettbewerbsschützende Funktion zukommt4). Die verletzte Norm darf also nicht individualschützend sein, sie muss auch eine auf den Schutz der Konkurrenten, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer gerichtete Tendenz verfolgen.5)

Das ist bei den Normen, die das Sacheigentum schützen, nicht der Fall. Die bürgerlichrechtlichen Normen schützen das individuelle Interesse des Sacheigentümers daran, die Sache selbst nutzen, über sie verfügen und andere von ihrer Nutzung ausschließen zu können. Zu diesem Zweck sind dem Sacheigentum subjektive Herrschaftsrechte verliehen. Der Zweck dieser Rechtezuweisung besteht nicht darin, dass auch Dritte diese Ausschließlichkeitsfunktion für sich in Anspruch nehmen können. Sie dient also nicht dem Schutz von Mitbewerbern, Verbraucher oder der Allgemeinheit. Daraus folgt, dass die bloße Verletzung der Einwilligungsbefugnis des Sacheigentümers oder Sachbesitzers noch keinen Verstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG begründen kann.6)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Außendienstmitarbeiter; m.V.a. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1 UWG, BTDrucks. 15/1487, S. 15). ==== Subjektiver Kenntnisstand ==== Hat eine Handlung in diesem Sinne bei objektiver Betrachtung nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen, die so erheblich sind, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes von den Marktteilnehmern nicht hingenommen werden müssen, dann ist für ihre Bewertung als unlauter der subjektive Kenntnisstand des Handelnden ohne Bedeutung.((((BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Außendienstmitarbeiter; m.V.a. BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest - zu § 4 Nr. 11 UWG; Ullmann, jurisPK-UWG § 3 Rdn. 27; Schünemann in Harte/Henning aaO § 3 Rdn. 222; Steinbeck, WRP 2005, 1351, 1354
2)
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 96/04 - Außendienstmitarbeiter
3)
BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02 - Klemmbausteine III
4)
Begründung zum Regierungsentwurf des UWG, BT-Drucks. 15/1487 S. 19 zu § 4 Nr. 11
5) , 6)
OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2005 - 4 U 145/06