Fernabsatzvertraege

Es ist anerkannt, dass es sich bei den §§ 312 c ff. BGB (Fernabsatzverträge) um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.1)

siehe auch

1)
OLG Hamburg, Beschluss v. 14. Februar 2007 - 5 W 15/07