Mitbewerber

Die Einstufung von Unternehmen als „Mitbewerber“ beruht definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten.1)

Gerade aus diesem Grund stellt Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie für vergleichende Werbung die Zulässigkeitsvoraussetzung auf, dass Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung verglichen werden müssen.2)

siehe auch

1) , 2)
EuGH, Urt. v. 19. April 2007 - C-381/05