Energieausweis

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG [→ Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher] verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV [→ Energieeinsparverordnung] angeführten Angaben enthalten.1)

siehe auch

§ 5a (2) UWG → Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher

1)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 - Energieausweis