BGH, GRUR 1999, 501 - „Vergleichen Sie“

Im Rahmen eines Strukturvertriebes schrieb Berater an einen Berater eines anderen Vertriebsunternehmens für Modeschmuck mit den Worten vergleichen Sie. Beigefügt fand sich ein Prospekt mit den entsprechenden Modeschmuck, der ähnlich zu dem des Mitbewerbes war. Der Schmuck war nicht identisch, aber vergleichbar. Daher war der Vergleich zulässig!