BGH, GRUR 1998, 824 - Testpreisangebot

Ein Tennisschläger wurde beworben mit dem Hinweis: es handelt sich hierbei nicht um einen billigen Graphit Racket, das muten wir Ihnen nicht zu. Hierbei handelt es sich um eine herabsetzende und bezugnehmende, vergleichende Werbung, da eine begrenzte Anzahl von Mitbewerbern vorliegt (Hersteller von Graphit Rackets) und diese daher erkennbar sind.