BGH, GRUR 2000, 521 - Gerüstmodul

Von einem Wettbewerber erfolgte ein identischer Nachbau von einem Modulgerüst mit besonderen Eckverbindungen. Der Grund für dem Nachbau lag bewußt in der Anpassung an die Ecken der anderen Module des Wettbewerbers. Hierbei wird ein Kompatibilitätsinteresse bejaht. Ein Wettbewerber kann bei entsprechender Kennzeichnung baugleich Zusatzbauteile herstellen. Dies gilt ebenso bei Dienstleistungen; beispielsweise Tragen von bestimmten ähnlichen Uniformen signalisiert eine Zugehörigkeit zu ggf. einem Mitbewerber.