Apothekenabgabepreis

Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG [→ Irreführende geschäftliche Handlungen] geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.1)

siehe auch

§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen

1)
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15 - Apothekenabgabepreis