Anhängen an eine Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers

Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass eine Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG beim systematischen Nachbau einer Vielzahl eigenartiger Erzeugnisse eines Mitbewerbers in Betracht kommt. In einem solchen Fall können ein zielbewusstes Anhängen an eine Vielzahl von Produkten eines Mitbewerbers, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen den Vorwurf der Unlauterkeit begründen1). In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist der Grad der wettbewerblichen Eigenart ebenso wie der Grad der Nachahmung einzubeziehen.2)

siehe auch

§ 4 Nr. 4 UWG → Gezielte Behinderung der Mitbewerber

1)
zu § 4 Nr. 9 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 823 [juris Rn. 56] = WRP 2002, 1054 - Bremszangen, mwN; vgl. auch BGHZ 210, 144 Rn. 78 f. - Segmentstruktur
2)
BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17 - Industrienähmaschinen