Zwischenstreit über Nebenintervention

§ 71 (1) ZPO

Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

§ 71 (2) ZPO

Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

§ 71 (3) ZPO

Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

siehe auch