Zustellungsbevollmächtigter

§ 14 DPMAV: Sind mehrere Personen an einem Verfahren gemeinsam beteiligt, so ist ein Zustellungsbevollmächtiger zu bestellen.

Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

Der Vertreter ist automatisch Zustellungsbevollmächtigter, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (§ 8 I VwZG).

Ist ein Patent für zwei Patentinhaber erteilt worden und ist einer der beiden Patentinhaber als Zustellungsbevollmächtigter benannt, so sind diesem gemäß § 8 Abs. 2 VwZG zwei Beschlussausfertigungen zuzustellen. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschrift macht die Zustellung unwirksam, so dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 9 VwZG kommt nicht in Betracht, denn hierfür genügt es nicht, dass der Zustellungsbevollmächtigte den Beschluss nachweislich erhalten hat. Wenn gemäß § 8 Abs. 2 VwZG mehrere Beschlussexemplare zugestellt werden müssen, setzt die Anwendung des § 9 VwZG voraus, dass seitens der Behörde der Wille hierzu überhaupt vorhanden war.1)

1)
BPatG, Beschl. v. 09.12.2004 – 10 W (pat) 40/04