Zustellung an Empfänger im Ausland

Über die Sonderregelung des § 127 I Nr. 2 PatG bzw. § 94 I Nr. 1 MarkenG kann auch das DPMA vereinfacht über § 184 II Satz 1 und 4 ZPO durch Versendung auf dem normalen Postweg an die Adresse im Ausland zustellen.

Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. (§ 184 II Satz 1 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde (§ 184 II Satz 1 ZPO).