Zustellung des Kostenfeststetzungsbeschlusses

§ 104 (1) S. 3 und 4 ZPO

Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

siehe auch

§ 104 (1) ZPO → Kostenfestsetzungsbeschluss